By Sven Hentschel
Sven Hentschel geht auf die zahlreichen Ungenauigkeiten und Widersprüche der gesetzlichen Regelungen zur Transferpaketbewertung systematisch ein. Konkret stellt er Möglichkeiten vor, wie kapitalmarktorientierte Verfahren unter Berücksichtigung der methodischen Zusammenhänge zur Bewertung von Transferpaketen nutzbar gemacht werden können. Zahlreiche Übersichten und Beispiele verdeutlichen das Bewertungsverfahren und erleichtern das Verständnis der komplexen Zusammenhänge.
Read Online or Download Deutsche Regelungen zur internationalen Funktionsverlagerung: Kritische Analyse unter besonderer Berücksichtigung der Transferpaketbewertung PDF
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1 Nr. 2013, BStBl. I 2013, 802. Vgl. § 21 Abs. 20 S. 1 AStG. Vgl. ), Verrechnungspreise, Rn. 78. In der Literatur wird die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften unterschiedlich beurteilt. Befürwortend: Ditz/Quilitzsch, DStR 2013, 1917 (1917): „Damit will der Gesetzgeber die bislang in diesem Bereich bestehenden Rechtsunsicherheiten ausräumen und das Ziel einer rechtsformneutralen Anwendung des § 1 AStG bei Kapital- und Personengesellschaften realisieren.
34; Reichl, Verrechnung immaterieller Wirtschaftsgüter im internationalen Konzern, 46. 58 § 1 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 AStG regelt, dass neben Kapitalgesellschaften auch Personengesellschaften sowie Mitunternehmerschaften nahestehende Personen sein können, falls die Voraussetzungen des § 1 Abs. 59 Gemäß § 1 Abs. 2 AStG ist dem Steuerpflichtigen eine Person nahe stehend, wenn entweder die Person an dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige an der Person zu mindestens 25% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (wesentliche Beteiligung)60 oder ein beherrschenden Einfluss61 des einen auf den anderen ausgeübt werden kann (Nr.
1 AStG regelt generalklauselartig, dass Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person stammen und dadurch gemindert wurden, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen zugrunde gelegt hat, als dies voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen getan hätten, unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen sind, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären.