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Sorgerecht, Coparenting und Kindeswohl: Eltern Sein in by Alexandra N. Langmeyer

By Alexandra N. Langmeyer

​Wünschen sich unverheiratete Eltern in Deutschland die gemeinsame elterliche Sorge, so müssen sie heiraten oder Sorgeerklärungen zur Erlangung der gemeinsamen Sorge abgeben. Dem rechtlichen Begriff der gemeinsamen Sorge stellt Alexandra N. Langmeyer in der vorliegenden Studie das psychologische Pendant der elterlichen Zusammenarbeit in der Erziehung gegenüber, die in den letzten Jahren zunehmend unter dem Begriff des elterlichen Coparenting in der Familienforschung berücksichtigt wird. Anhand von drei Teilstudien wird aus einer systemischen Perspektive die gemeinsame elterliche Sorge, die Bedeutung des elterlichen Coparenting und des Erziehungsverhaltens sowie deren Zusammenhang zum Kindeswohl beleuchtet.

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Es wird demnach nur wenig Paare geben, die den nichtehelichen Typen nach Seltzer (2004) Alternative zur Ehe oder Alternative zu Single zuzuordnen sind. Kiernan (2002) differenziert die Etablierung nichtehelicher Lebensgemeinschaften in Europa in vier verschiedene Stadien: Das ersten Stadium beschreibt nichteheliche Beziehungen als ein „Avantgarde-Phänomen“. Hier sind nichteheliche Beziehungen sehr selten anzutreffen und diejenigen nichtehelichen Partnerschaften nehmen eine Art Vorreiterrolle ein.

Während sich in Deutschland nichteheliche Paare kaum von verheirateten Paaren unterscheiden, sind im amerikanischen Forschungsraum nichteheliche Partnerschaften oftmals mit individuellen oder partnerschaftlichen Risikofaktoren verbunden. Hier werden beispielsweise Armut (Amato & Maynard, 2007), Alkoholund Drogenprobleme (DeKlyen, Brooks-Gunn, McLanahan & Knab, 2006) sowie physische Gewalt (Charles & Perreira, 2007; Wilson & Brooks-Gunn, 2001), aber auch Partnerschaftsinstabilität (Bumpass & Hsien-Hen, 2000; Howard & BrooksGunn, 2009; McKenry, McKelvey, Leigh & Wark, 1996; Osborne, Manning & Smock, 2007; Osborne & McLanahan, 2007) und Elternschaft mit wechselnden Partnern (Carlson, Furstenberg & Frank, 2006) diskutiert.

In den meisten dieser Länder haben nichteheliche Väter, wie auch in der Dominikanischen Republik, England, Irland und Südafrika, jedoch das Recht die gemeinsame Sorge einzuklagen. In den meisten Ländern, wie z. B. Albanien, Estland, Litauen, Rumänien oder Ungarn ist die gemeinsame Sorge bei nichtehelicher Geburt unabhängig von weiteren Voraussetzungen geregelt. Sobald die Elternschaft festgestellt ist, haben die Eltern sogleich auch die gemeinsame Sorge inne. Polen, Frankreich und Griechenland schließen hiervon jedoch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft aus.

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