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ÖNORM B 2110: Praxiskommentar zum Bauwerkvertragsrecht by Hermann Wenusch

By Hermann Wenusch

Die ÖNORM B 2110 ist seit vielen Jahren Bestandteil nahezu jedes Bauvertrags. Im Lauf der Zeit hat auch die Judikatur der ÖNORM B 2110 eine Bedeutung erlangt, die über jene von „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ weit hinausgeht. Dennoch sind die genauen Wirkungen der einzelnen Bestimmungen oft unklar. Am 1. Januar 2009 ist die Neufassung der ÖNORM B 2110 erschienen. Der Autor, der an der Überarbeitung maßgeblich beteiligt struggle, kommentiert in diesem Band die Vertragsbestimmungen praxisgerecht und unter Berücksichtigung der relevanten Judikatur.

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1 OGH in 18 Ob 607/84 (veröffentl SZ 57/186). 2 OGH in 18 Ob 607/84 (veröffentl SZ 57/186). 27 Grundlagen III. Grundlagen III 4 Es ist aber eine Tatsache, dass sich viele Bauvorhaben über einen ziem- lich langen Zeitraum erstrecken. Damit ergeben sich eine Reihe von Problemen, die typischerweise bei Dauerschuldverhältnissen auftreten. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang vielleicht, dass die ÖNORM B 2110 als Rechtsfolge für einen „Rücktritt“ ähnliche Rechtsfolgen vorsieht wie der OGH für den Fall eines Rücktritts bei einem Dauerschuldverhältnis: „Hat das Dauerschuldverhältnis bereits begonnen, kann der Vertrag nicht rückwirkend aufgelöst werden“3.

Eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers“12. „Die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers äußert sich darin, dass er über seine Leistung nicht frei bestimmen kann, sondern in Unterordnung in den Organismus des Betriebes prinzipiell Weisungen unter Kontrolle des Arbeitgebers unterworfen ist“13. III 12 Zwischen „echtem“ Arbeitsvertrag und Werkvertrag ist der „freie“ Dienstvertrag angesiedelt: „Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sowohl vom freien Dienstvertrag als auch vom Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber“14.

25 Reister Nachträge beim Bauvertrag2 121. 22 H. Geschichte der ÖNORM B 2110 Einleitung einrechnen. Dies ist für den WB („AG“) im Anlassfall zwar ohne Belang, doch verteuert es sämtliche zukünftigen Vorhaben, was natürlich gesamtwirtschaftlich unerwünscht ist. H. Geschichte der ÖNORM B 2110 1930 bis 2002 Die erste ÖNORM, die zum gegenständlichen Thema erschien, war die II 65 ÖNORM B 2002 „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“ im Jahre 193026. Sie blieb unverändert bis zum Anschluss an Deutschland 1939.

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