By Tobias Lenz (auth.), Tobias Lenz (eds.)
Immer mehr Unternehmen bauen eine eigene Rechtsabteilung auf und das neue Berufsfeld ist beliebt bei Ein- und Umsteigern aus den rechts- und steuerberatenden Berufen. Das Werk erläutert dabei den Weg zum Syndikus sowie den Aufbau einer Rechts- und steuerabteilung im Unternehmen und beschreibt deren berufs- und standesrechtlichen Hintergründe.
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66 Dies gilt zumindest in Ergänzung zu Fällen, welche der Syndikusanwalt in seiner Funktion als Rechtsanwalt im Nebenberuf betreute. Somit erkannte der BGH nunmehr an, dass der Syndikusanwalt jedenfalls in Ausnahmefällen auch eigenverantwortlich und weisungsfrei – einem selbstständigen Anwalt gleich – arbeite. Besondere Auslegungsschwierigkeiten ergaben sich auf Grund der damaligen Fassung des § 5 FAO, wonach es auf eine „selbstständige” Bearbeitung ankam; eine Voraussetzung, die weder Syndikusanwälte noch – bei ehrlicher Betrachtung – angestellte Rechtsanwälte erfüllen konnten.
17 Juristische Durchdringung des Unternehmens Juristen erkennen regelmäßig sehr schnell, dass beinahe jeder Vorgang innerhalb eines Unternehmens irgend einen Rechtsbezug aufweist. Anderen Fachrichtungen fällt diese Erkenntnis erfahrungsgemäß nicht so leicht. Für den Leiter der Rechtsabteilung stellt sich daher die Frage, wie sichergestellt ist, dass juristische Sachverhalte zur Kenntnis der Rechtsabteilung gelangen. B. Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht oder M&A.
Sofern der Abteilungsleiter eines Versicherungsunternehmens für die Versicherung Fälle als Sachbearbeiter bearbeitet, genügt dies nicht zur Darlegung eines weisungsungebundenen Mandates. 68 Fehlende Mandate aus der Anwaltstätigkeit konnten jedoch nunmehr durch Fälle aus der Syndikustätigkeit kompensiert werden; zumindest dann, wenn weitgehend weisungsungebunden Mandate von substanziellem Gewicht in freier anwaltlicher Tätigkeit bearbeitet wurden. Der BGH fordert demnach weiterhin eine nicht unerhebliche Anzahl an praktischen Fällen von Mandaten außerhalb der Syndikustätigkeit und zudem eine gewisse fachliche Weisungsfreiheit, da andernfalls die Fälle 65 66 67 68 BGH NJW 2000, 1645.